Aktuelles
Das Berliner Hundegesetz erlaubt den Verkauf von Welpen nur unter strengen Auflagen.
In Berlin wie auch in anderen Bundesländern ist der Handel mit jungen Hunden reglementiert. In Berlin dürfen unter einem Jahr alte Hunde nur bei sachkundigen Personen/Züchtern erworben werden. Diese brauchen eine tierschutzrechtliche Erlaubnis für das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Hunden oder das gewerbsmäßige Handeln mit Hunden. Wer einen Hund kauft, muss sich demnach die Handelserlaubnis vom Verkäufer schriftlich bestätigen lassen.
Hundewelpen dürfen in Deutschland laut Tierschutz-Hundeverordnung erst im Alter von mindestens acht Wochen verkauft werden.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH) hat zwei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich unmittelbar gegen Regelungen des 2016 novellierten Berliner Hundegesetzes (HundeG) richteten.
Im Verfahren VerfGH 15/17 wandte sich ein Berliner Hundehalter gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 HundeG, wonach Halterinnen und Halter ihren Hund in der Öffentlichkeit mit ihrem Namen und ihrer Adresse am Halsband oder am Brustgeschirr kennzeichnen müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies verletze seine Privatsphäre, weil er personenbezogene Daten offenlegen müsse. Zugleich setze ihn diese Verpflichtung dem Risiko aus, Opfer von Straftaten zu werden, weil so seine Wohnanschrift ausgespäht werden könne.
Der Verfassungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung berührt zwar das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Der Eingriff ist jedoch von sehr geringem Gewicht, da die Kennzeichnung auch verdeckt erfolgen kann.
In dem Verfahren VerfGH 50/17 wandten sich zwei Mitglieder eines nicht gewerblichen Hundezüchtervereins gegen § 16 Abs. 3 und 4 HundeG. Nach diesen Vorschriften darf in Berlin die Haltung eines Hundes im Alter von bis zu einem Jahr nur aufgenommen werden, wenn dieser Hund von bestimmten im Gesetz genannten Personen wie Tierärzten erworben wird. Die beschwerdeführenden Züchter machten geltend, dass sie aufgrund dieser Vorschriften keine Welpen mehr von Vereinsmitgliedern erwerben und Welpen, die sie gezüchtet hätten, auch nicht mehr veräußern könnten.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, da die angegriffenen Regelungen verhältnismäßig sind. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihnen das legitime Ziel, das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit vor den Gefahren zu schützen, die von Hunden ausgehen, die durch nicht ausreichend sachkundige Personen aufgezogen und abgegeben werden. Mit den Vorschriften wollte der Gesetzgeber insbesondere den vom illegalen Welpenhandel ausgehenden Gefahren begegnen. Daher ist er berechtigt, den Kreis derjenigen, die zur Veräußerung von bis zu einem Jahr alten Hunden befugt sein sollen, auf Personen mit bestimmten Qualifikationen in Bezug auf Tiere zu beschränken.
Die beschwerdeführenden Züchter werden durch die Regelung auch nicht unzumutbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Denn die angegriffenen Vorschriften sehen ein Verfahren vor, mit dem auch nichtgewerbliche Züchter die Möglichkeit haben, die für die Veräußerung von Welpen erforderliche Sachkunde nachzuweisen: Ihnen steht der Weg einer Anerkennung als sachverständige Person offen. Damit ist es ihnen insbesondere möglich, Welpen an Vereinsmitglieder abzugeben. Die angegriffenen Regelungen schließen solche Züchter nicht aus.
Hinweis:
Beschlüsse vom 16. Januar 2019.
10.10.18
In Berlin soll die allgemeine Leinenpflicht für Hunde zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Ab dann müssen alle Hunde auf Straßen und Plätzen, in Parks, Bussen, Bahnen und sogar in Treppenhäusern an die Leine.
Die Verordnung, die das 2016 erlassene Hundegesetz vervollständigt, wurde inzwischen veröffentlicht.
Ausnahmen: Wer eine Sachkundeprüfung abgelegt hat, darf seinen Hund weiterhin auf leeren Plätzen und in ruhigen Gassen von der Leine lassen. Das gleiche gilt für den, der seinen Hund bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juli 2016 besaß.
Verstöße gegen die Leinenpflicht werden künftig mit einem Bußgeld von 25 Euro bestraft.

Produktinformationen:
- Multimediales Lernprogramm zur Sachkundeprüfung
- © hergarten-media 2018
- System: Ab Windows XP bis Windows 10
- Preis: 27,95 € als Download
- Nicht für Smartphone und Tablet geeignet